Kündigungsausschluss in Mietverträgen wirksam.
Seit der letzten Mietrechtsnovelle können Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen, ganz im Gegensatz zu Vermietern, für die längere Fristen - bis zu einem Jahr gelten.-
Doch Achtung, wird im Mietvertrag vereinbart, dass beide Mietparteien auf ihr Kündigungsrecht für beispielsweise zwei Jahre verzichten, dann kann sich der Mieter später nicht darauf berufen, dass diese Klausel nichtig sei.
Der Bundesgerichtshof hat dies in einer jüngsten Entscheidung festgestellt. Die Mietparteien hatten diese Klausel verwendet, die Mieter aber zogen frühzeitig aus und zahlten keine weitere Miete. Die Klage des Vermieters wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt, weil die Richter meinten, dass
auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nach der Reform des Mietrechts die Möglichkeit besteht einen unbefristeten Mietvertrag zu vereinbaren und für einen bestimmten vertraglich festgelegten Zeitraum das Recht zur ordentlichen Kündigung auszuschließen.
Im Klartext heisst das nichts anders: Wer sich auf eine solche Klausel einläßt kann innerhalb des Zeitraums, in dem die Kündigung ausgeschlossen wurde auch nicht einseitig kündigen, sondern ist an das Mietverhältnis fest gebunden.
Schließlich, so die Richter am BGH stelle dies ja keine Benachteiligung des Mieters dar, solange sich der Vermieter in gleicher Weise bindet.
BGH VIII ZR 379/03
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