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Unfall auf der Wasserrutsche
03.07.04

Unfall auf der Wasserrutsche – wer haftet?



Unfall auf der Wasserrutsche – wer haftet?

Es sollte ein vergnüglicher Badetag werden, den ein neunjähriger Junge mit seiner Mutter in einem Schwimmbad verbrachte. Doch auf der Rutsche in diesem Schwimmbad kam es zu einer Kollision bei der der Junge zwei bleibende Schneidezähne verlor. Er Klagte auf Schadenersatz, da seiner Meinung nach die Verkehrssicherungspflicht verletzt war. In erster Instanz bekam er Recht, in der zweiten Instanz wurde die Klage abgewiesen und auch vor dem BGH hat der Junge keinen Erfolg. Das Gericht hatte nämlich festgestellt, dass der Betrieb einer Wasserrutsche vielfältige Gefahren mit sich bringen kann. Dass es immer wieder zu Unfällen kommt, weil Badegäste zu wenig Abstand von einander halten. Diese Rutsche aber war mit einer Ampelanlage ausgestattet – die Ampel schaltete erst wieder auf grün, wenn der vorausrutschende die Röhre bereits verlassen hatte. Außerdem gab es noch eine Videoüberwachungsanlage, mit der die Bademeister das Geschehen beobachten konnten. Das ist Sicherheit genug, meinen die Richter in Karlsruhe. Ansonsten müsste man Sicherheitsanlagen installieren, die dann ihrerseits auch wieder Gefahrenquellen darstellen könnten, wenn nämlich Kinder versuchten würden diese dann zu überwinden.

Und wer würde schon gern in einem Freizeitbad seine Freizeit verbringen, dass mehr eine unüberwindbare Sicherheitsanlage darstellt als ein schönes Schwimmbad. Eher Gefängnis als Vergnügungsstätte. Der BGH jedenfalls weist die Klage auf Schadenersatz ab.

BGH Aktenzeichen: VI ZR 95/03
Gesendet im Hessischen Rundfunk am:08.06.04 in hr1-Profil

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