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Rechtstipp zu Gebrauchtwagenkauf
03.07.04
Gebrauchtwagenhändler haften nicht immer......

Rechtstipp Gebrauchtwagenhändler haften nicht immer von Knud Zilian

Seit dem neuen Schuldrecht haften auch Gebrauchtwagenverkäufer für die Qualität der verkauften Karossen. Einen Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung darf es nicht geben.

Und doch haben findige Gebrauchtwagenhändler eine Lücke gefunden, die es möglich macht, dass keine Haftung übernommen werden muss.

Ein Kaufinteressent fand bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug, das ihm gefiel, er unterschrieb den Kaufvertrag und fuhr mit dem neuen Wagen vom Hof. Schnell aber stellte sich heraus, dass es sich um eine Schrottkarre gehandelt hat. Der Käufer wollte nun den Gebrauchtwagenhändler zur Rückabwicklung des Kaufvertrages veranlassen. Doch der konterte: Ich bin nicht der Verkäufer sondern - als Agentur - nur der Vermittler.

Da nützte es dem Käufer auch nicht, dass er meinte, dass das ein Umgehungsgeschäft sei, dass das ganze also nur eingefädelt wurde, um die Gewährleistung ausschließen zu können.

Das OLG Stuttgart lässt Agenturverträge, also die Vermittlung von Autos durch Gebrauchtwagenhändler durchaus zu. Jedenfalls dann, wenn erkennbar ist, oder sein müsste, dass es sich eben um einen solchen Vermittlungsvertrag handelt.

Begründung: Bei Berücksichtigung sämtlicher am Gebrauchtwagenmarkt beteiligten Interessen ist das Bedürfnis nach Agenturverträgen nicht zu bestreiten. Einerseits können verkaufende Verbraucher interessiert sein, ihr Fahrzeug auf möglichst einfache Weise los zu werden. Andererseits können Käufer beim Erwerb eines vermittelten Gebrauchtwagens im Gegenzug zur fehlenden Gewährleistung einen besseren Preis aushandeln, so die Richter in Stuttgart.

In unserem Fall hätte der Käufer sich nur den Kaufvertrag genau ansehen müssen. Als Verkäufer hatte da nicht der Gebrauchtwagenhändler unterschrieben, sondern der ursprüngliche Eigentümer und die Gewährleistung war ausgeschlossen worden.

Also: Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf, achten Sie genau darauf, wer als Verkäufer fungiert und den Vertrag unterschreibt.

OLG Stuttgart Urteil vom 19.5.2004 Aktenzeichen: 3 U 12/0
Gesendet im Hessischen Rundfunk am 02.07.04 in hr-Skyline

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